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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 25/00 |
| §§: | EStG § 11 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 230, EStG § 9 Abs. 1 S. 1 |
| Schlagwörter | Kapital, Zufluss, Stille Beteiligung, Werbungskosten, Anlage |
| Rechtsfrage: | 1. Sind die von Januar bis September 1990 in den Büchern von Ambros gutgeschriebenen, tatsächlich nicht mehr ausbezahlten "Scheinrenditen" aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an der - nach dem Schneeballsystem vorgehenden - Ambros S.A. steuerpflichtige Kapitaleinkünfte? - 2. Führt der Forderungsausfall des stillen Gesellschafters infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs von Ambros im Jahr 1990 zu Werbungskosten aus Kapitalvermögen? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 04.04.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 15/95 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 70 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.05.2001 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 25/00 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 77 30 |