Schlagwörter |
Steuerveranlagung, Wegzug, Mitgliedstaat, EG, EU, Niederlassungsfreiheit, Einkommensteuer, Anteil, wesentliche Beteiligung, Stundung, Sicherheit, Schadensersatz, Rückwirkung |
Rechtsfrage: |
1-1-1 Kann sich ein Einwohner eines Mitgliedstaats, der seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in einem Verfahren gegen den Staat, aus dem er wegzieht, einfach deshalb auf Art. 18 EG berufen, weil eine Steuerveranlagung, die im Zusammenhang mit seinem Wegzug durchgeführt wird, eine Behinderung für diesen Wegzug bedeutet oder bedeuten kann? - 1.1.2 Wenn die Frage 1.1.1 zu verneinen ist: Kann sich ein Einwohner eines Mitgliedstaats, der seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in einem Verfahren gegen den Staat, aus dem er wegzieht, auf Art. 43 EG berufen, wenn nicht sofort festgestanden hat oder davon auszugehen gewesen ist, dass er in dem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausüben wird? Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, ob diese Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausgeübt werden wird? Wie lange kann dieser Zeitraum bejahendenfalls veranschlagt werden? - 1.1.3 Wenn die Frage 1.1.1 oder die Frage 1.1.2 zu bejahen ist: Steht Art. 18 EG oder Art. 43 EG der vorliegenden niederländischen Regelung entgegen, wonach eine Veranlagung zur Einkommensteuer/Volksversicherungsprämie in Bezug auf die fiktive Realisierung des Gewinns aus wesentlicher Beteiligung nur deshalb durchgeführt wird, weil ein Einwohner der Niederlande, dessen Steuerpflicht als Gebietsansässiger endet, da er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so zu behandeln ist, als wenn er seine Anteile, die zu einer wesentlichen Beteiligung gehören, veräußert hätte? - 1.1.4 Wenn die Frage 1.1.3 deshalb bejaht wird, weil für die Bewilligung der Stundung der festgesetzten Steuerschuld Sicherheit geleistet werden muss: Kann die bestehende Behinderung rückwirkend durch die Freigabe der geleisteten Sicherheit beseitigt werden? Ist es für die Beantwortung dieser Frage auch erheblich, ob die Sicherheit auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung oder einer, möglicherweise im Rahmen der Durchführung aufgestellten, Richtlinie freigegeben wird? Ist es für die Beantwortung dieser Frage auch noch erheblich, ob ein Ersatz des möglichen Schadens angeboten wird, der durch die Sicherheitsleistung entstanden ist? - 1.1.5 Wenn die Frage 1.1.3 bejaht und die erste in 1.1.4 gestellte Frage verneint wird: Lässt sich die dann bestehende Behinderung rechtfertigen? |