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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 18/16 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 11, SGB X § 107 Abs. 1, SGB II |
Schlagwörter | Erwerbsminderungsrente, Rückwirkung, Erstattungsanspruch, Zufluss, Arbeitslosengeld |
Rechtsfrage: | Finden die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X und somit die Rechtssätze, die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9.12.2015 X R 30/14, BFHE 252 S. 134, BStBl 2016 II S. 624 = SIS 16 02 81 aufgestellt hat, auch dann Anwendung, wenn dem Steuerpflichtigen rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde und er im Veranlagungsjahr Leistungen nach SGB II erhalten hat? Finden diese Grundsätze auch dann Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erhalten hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.04.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9257/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1245 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 15 65 |
Erledigungs-Vermerk: | Löschung - Das Urteil des Senats vom 15.5.2018 X R 18/16 erging in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist daher ohne rechtliche Wirkung. Es wurde durch BFH-Beschluss vom 10.10.2018 X R 18/16 (NV) aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben. |