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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 50/03 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitsmittel, Brille, Arbeitsplatz, Computer |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für die Anschaffung einer "Computer-Arbeitsplatz-Brille" als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird und ohne Fernteil nur mit zwei speziell für diesen Arbeitsplatz ausgemessenen Nahteilen (unterer Teil der Brechkraft zum Sehen von Tastatur und Manuskript, oberer Teil zum Scharfsehen des weiter entfernten Bildschirms) versehen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 261/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 47 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 50/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 23 |