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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-283/05 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 34 Nr. 2
Schlagwörter Zustellung, Urteil, EG, EU, Anerkennungshindernis, Rechtsbehelfseinlegung, Zuständigkeit, Vollstreckung
Rechtsfrage: 1. Ist die Wendung ", ... es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte" in Art. 34 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass diese "Möglichkeit" jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen klagestattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt? - 2. Im Fall der Verneinung der Frage 1.: Hätte bereits die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Antrag, das Versäumungsurteil des Landesgerichts in 's-Hertogenbosch vom 16.6.2004 für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution infolge des für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitels zu bewilligen, die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (= die Beklagte im Titelverfahren) veranlassen müssen, einerseits die Existenz dieses Urteils, andererseits aber auch das Bestehen eines dagegen nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats (allenfalls) ergreifbaren Rechtsbehelfs zu ergründen, um sich auf diesem Weg die Kenntnis der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs als primäre Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Anerkennungshindernis gemäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zu verschaffen?
Vorinstanz: Oberster Gerichtshof Wien
Vorinstanz/Datum: 30.06.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 229 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.12.2006
Erledigungs-Az: Rs C-283/05