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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 59/04
§§: SpStG HA § 1, SpStG HA § 4 Abs. 1, GG Art. 105 Abs. 2
Schlagwörter Spielgerätesteuer, Erhebung, Verfassungsmäßigkeit, Aufwandsteuer, Gesetzgebungskompetenz, Hamburg
Rechtsfrage: Spielgerätesteuer in Hamburg: Hat die in den Streitjahren erfolgte pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer in Höhe von 600 DM pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten erdrosselnde Wirkung, so dass der Betrieb einer Spielhalle unrentabel ist. Verstößt zudem die hamburgische Spielgerätesteuer mangels Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Art. 105 Abs. 2 GG, weil die Spielgerätsteuer keine Aufwandsteuer darstellt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 30.06.2004
Vorinstanz/AZ: VII 4/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 34 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.03.2006
Erledigungs-Az: II R 59/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 26 56