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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 58/07 (BFH)
§§: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Veräußerungsgeschäft, Fremdwährungsdarlehen, Währungsverlust, Wechselkurs, Darlehen, Anschaffung, Veräußerung
Rechtsfrage: Währungsverlust: Sind Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen (hier: Kursverluste, die die Kläger durch Rückführung ihrer u.a. in JPY aufgenommenen Darlehen erlitten haben) als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG berücksichtigungsfähig (Darlehensaufnahme als Anschaffung eines Wirtschaftsguts und Darlehenstilgung als Veräußerung desselben i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)? Sind die Währungsverluste als Folge des gewählten Anlagekonzepts, wonach Eigen- und Fremdmittel eingesetzt werden, um Zinsdifferenzen zu erwirtschaften, als Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften nach § 20 EStG oder im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 15.05.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 1667/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1513
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 25 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.11.2010
Erledigungs-Az: VIII R 58/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 09 57