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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-460/14 (EuG) |
| §§: | DVO (EU) Nr. 307/2014, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 11 Abs. 3, DVO (EU) Nr. 875/2013 |
| Schlagwörter | EG, EU, Nichtigkeit, Antidumpingzoll, Zuckermais, Thailand, Einfuhr |
| Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen den Rat. Die Klägerin beantragt, - die DVO (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24.3.2014 zur Änderung der DVO (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1225/2009 für nichtig zu erklären; - den Rat zur Berichtigung der DVO (EU) Nr. 875/2013 im Hinblick auf die Nichtigerklärung der DVO des Rates (EU) Nr. 307/2014 zu verurteilen; - dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Rat |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2014 Nr. C 303 S. 43 |
| Erledigendes Gericht: | EuG |
| Erledigungs-Datum: | 14.12.2017 |
| Erledigungs-Az: | Rs T-460/14 |