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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 49/14 (BFH)
§§: UmwStG § 3, UmwStG § 4 Abs. 1, UmwStG § 14 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 2, EStG § 7 Abs. 1
Schlagwörter Formwechsel, Wahlrecht, Aktivierung, Immaterielles Wirtschaftsgut, Abschreibung, Umwandlung
Rechtsfrage: Können bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Firmenwert und Auftragsbestand) in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft erfolgsneutral aktiviert (und nachfolgend gewinnmindernd abgeschrieben bzw. aufgelöst) werden, auch wenn die entsprechenden Ansätze in der Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft (rechtskräftig) nicht berücksichtigt wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.11.2014
Vorinstanz/AZ: 5 K 2396/13 G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 12 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.09.2015
Erledigungs-Az: IV R 49/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 00 89