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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 21/15 (BFH)
§§: EStG § 33 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, BGB § 1601, BGB § 1603, BGB § 1602
Schlagwörter Opfergrenze, Leistungsfähigkeit, Vermögen, Rücklage, Nachzahlung, Unterhalt, Kind, Veranlagungszeitraum
Rechtsfrage: Ist einsatzfähiges, nicht nur geringes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten (hier: geleistete Rücklagen für Einkommensteuernachzahlungen bei Einkünften aus selbständiger Arbeit) bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen an die Kinder miteinzubeziehen (Beurteilung nach zivil- oder steuerrechtlichen Grundsätzen)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.02.2015
Vorinstanz/AZ: 16 K 10187/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 13 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.04.2016
Erledigungs-Az: VI R 21/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 15 20