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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-58/01 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 90/435/EWG Art. 7 Abs. 2, Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, Quellensteuer, Doppelbesteuerung, Konzern, Organschaft, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Steuerabzug |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Abgabe von 5 % nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a DBuchst. ii des Doppelbesteuerungsabkommens von 1980 zwischen dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden (nachfolgend: Abgabe von 5 %) unter den im Vorlagebeschluss dargestellten Umständen eine Quellensteuer auf von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne, die unter Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 90/435/EWG fällt? - 2. Hat die Abgabe vom 5 %, falls sie eine solche Quellensteuer ist, wegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Bestand? - 3. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, falls die Abgabe von 5 % nur wegen dieser Bestimmung Bestand hat, mangels Begründung oder mangels Befassung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments mit der Folge unwirksam, dass das Vereinigte Königreich die Steuer vom 5 % nicht mehr erheben darf? |
Vorinstanz: | Special Commissioners London (Vereinigtes Königreich) |
Vorinstanz/Datum: | 06.02.2001 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2001 Nr. C 134 S. 4 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2003 |
Erledigungs-Az: | Rs C-58/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 49 03 |