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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 45/04 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 6 |
Schlagwörter | Vorkosten, Zeitlicher Zusammenhang, Fertigstellung |
Rechtsfrage: | Schuldzinsen und andere Aufwendungen als nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbare Vorkosten des Streitjahres 1998 für ein seit 1981 im Bau befindliches und zur Eigennutzung bestimmtes Haus, wenn dessen Fertigstellung aus finanziellen Gründen vorwiegend in Eigenleistung an den Wochenenden (während der Woche auswärtige Tätigkeit) erfolgt und sich deswegen verzögert? Tatsächliche Fertigstellung als (zusätzliche) Tatbestandsvoraussetzung für den Vorkostenabzug? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.05.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 347/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 34 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.08.2005 |
Erledigungs-Az: | X R 45/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 29 |