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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 11/16 (BFH)
§§: EStG § 48 Abs. 1 Satz 4, EStG § 48 Abs. 4 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, AO § 160 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Bauabzugsteuer, Ausland, Domizilgesellschaft, Benennungsverlangen, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Schließt die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer durch den Leistungsempfänger auch dann gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO aus, wenn Bauleistender eine inaktive Firma (ausländische Domizil- oder Briefkastengesellschaft) ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.01.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 95/13
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 444
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 06 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.06.2018
Erledigungs-Az: IV R 11/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 14 37