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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 27/13 (BFH)
§§: EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 33, SGB V § 2, SGB V § 32, SGB V § 34
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Heilbehandlung, Heileurythmist, Nachweis, Auslegung
Rechtsfrage: Ist § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 dahingehend auszulegen, dass auch für wissenschaftlich umstrittene Behandlungsmethoden (hier: Heileurythmiebehandlung als anthroposophisches Heilmittel) der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein/eine vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten/ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.04.2013
Vorinstanz/AZ: 5 K 71/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 16 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2014
Erledigungs-Az: VI R 27/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 16 51