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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 8/13 (BFH)
§§: UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 4, UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 2, UStG 2005 § 21 Abs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 Buchst. e, Richtlinie 2006/112/EG Art. 178 Buchst. e
Schlagwörter Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrabgaben, Vorsteuerabzug, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Setzt das Recht zum Vorsteuerabzug entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet ist? Steht die Vorschrift insoweit im Einklang mit Art. 168 Buchst. e und Art. 178 Buchst. e Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) und ist daher insoweit nicht anwendbar? - 2. Ist der Zolllagerinhaber bei richtlinienkonformer Anwendung und Auslegung von § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG berechtigt, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (Abweichung von Abschn. 15.8 Abs. 4 UStAE und von der bisherigen Rechtsprechung)? - 3. Wird die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer - anders als § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - nicht durch eine Lieferung der Gegenstände, sondern durch deren Einfuhr ausgelöst? - 4. Gilt die Verbringung eines Gegenstandes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft als Einfuhr? Ist dieser Vorgang unabhängig von der eigentümerähnlichen Verfügungsmacht, wie eine Lieferung sie vorsieht, und von einem entsprechenden Herrschaftswillen des Handelnden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 19.12.2012
Vorinstanz/AZ: 5 K 302/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 562
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 08 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.02.2014
Erledigungs-Az: V R 8/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 15 51