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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 9/98
§§: EStG § 3 Nr. 11, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 7b Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 e Abs. 1 Satz 7, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 34f
Schlagwörter Erziehungsbeihilfe, Freiberufliche Tätigkeit, Kinderhaus, Wohnzwecke, Eigene Wohnzwecke, Pflegekind
Rechtsfrage: 1. Sind Pflegesatzzahlungen des Jugendamtes für Kinder, die in einem Kinderhaus untergebracht sind, als steuerfreie Erziehungsbeihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG oder als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren ? - 2. Kann für ein Einfamilienhaus, das insgesamt sowohl für Zwecke eines Kinderhauses als auch für eigene Wohnzwecke genutzt wird, AfA gem. § 7b EStG bzw. die Steuerbegünstigung gem. § 10 e EStG von der gesamten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden; wird das Haus in seiner Gesamtheit zu Wohnzwecken bzw. zu eigenen Wohnzwecken genutzt ? - 3. Berücksichtigung von Kindern, die im Kinderhaus aufgenommen worden sind, als Pflegekinder ? - 4. Berücksichtigung der Steuerermäßigung gem. § 34f EStG (abhängig von 2.u.3.) - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 07.10.1997
Vorinstanz/AZ: 7 K 1638/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.09.1998
Erledigungs-Az: XI R 9/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 51 38