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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 43/13 (BFH) |
| §§: | UmwStG 1995 § 7 Nr. 1, UmwStG 1995 § 14 Satz 1, GG Art. 3 |
| Schlagwörter | Umwandlung, Formwechsel, Verwendbares Eigenkapital, Einkünfte aus Kapitalvermögen |
| Rechtsfrage: | Ist im Fall der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zum Kalenderjahrwechsel dem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter im Rahmen einer verfassungskonformen, erweiternden Normauslegung des § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ein negatives vEK im neuen Jahr als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 12.06.2013 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 3065/09 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1621 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 24 29 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 10.02.2016 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 43/13 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 16 85 |