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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 11/07 |
§§: | EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 1 Abs. 1 Satz 2, LStDV § 1 Abs. 2 |
Schlagwörter | Lohnsteuerhaftung, Arbeitnehmer, Telefoninterviewer, Selbständige Tätigkeit |
Rechtsfrage: | Lohnsteuerhaftung für Vergütungen an Telefoninterviewern: Überwiegen die Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft von Interviewern, die auftragsgemäß für ein Markt- und Meinungsforschungsunternehmen Kundenzufriedenheitsbefragungen, Marktmonopolerhebungen und Meinungsbefragungen in mehreren Telefonstudios des Unternehmens mit einer Vielzahl von Telefonarbeitsplätzen durchführen, wenn der Status und die Tätigkeit der Interviewer in einer Arbeits- und Einweisungsanleitung verbindlich festgelegt und die computergestützte Tätigkeit durch eine unveränderbare Befragungssoftware vorgegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 5825/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1034 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 14 55 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 11/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 29 15 |