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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 32/15 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Schlagwörter Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Außendienst, Nachhaltigkeit, Qualität, Verpflegungsmehraufwand
Rechtsfrage: Ist bei einem Beamten der Autobahnpolizei, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen auf einem abgegrenzten Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Einsatzgebiet eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 20.04.2015
Vorinstanz/AZ: 1 K 362/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 22 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.10.2016
Erledigungs-Az: VI R 32/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 01 76