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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 65/08 (BFH) |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 145 Abs. 3, BauGB § 196 |
Schlagwörter | Unterhalt, Vermögen, Neue Tatsache, Bodenrichtwert, Verkehrswert |
Rechtsfrage: | Geringes Vermögen: Sind Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches für die Bestimmung des für § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG maßgeblichen Verkehrswerts von Grundstücken verbindlich, oder haben diese ihre Berechtigung nur im Erbschaftsteuerrecht? Können durch Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die bisher wegen ungenauer Angaben in der Steuererklärung anerkannten Unterhaltszahlungen an die Mutter wegen deren nicht nur geringem Vermögen gestrichen werden? Notwendige Rechtserheblichkeit für neue Tatsachen? Diverse Verfahrensmängel? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | I 315/2004 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 04 55 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.02.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 65/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 08 18 |