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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-195/15 (EuGH) |
| §§: | VO (EG) Nr. 1346/2000 Art. 5 Abs. 1, GrStG § 12, AO § 77 Abs. 2, ZVG § 10 Abs. 1 |
| Schlagwörter | EG, EU, EG-Insolvenz, Grundsteuer, Grundstück, öffentliche Last, Zwangsvollstreckung, dingliches Recht |
| Rechtsfrage: | Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 GrStG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss? |
| Vorinstanz: | BGH |
| Vorinstanz/Datum: | 12.03.2015 |
| Vorinstanz/AZ: | V ZB 41/14 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 11 46 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 26.10.2016 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-195/15 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 25 30 |