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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 35/17 (BFH)
§§: VO (EG) Nr. 1472/2006, ZK Art. 236, AEUV Art. 266
Schlagwörter Antidumpingzoll, Erstattung, Frist
Rechtsfrage: Erstattung von Antidumpingzöllen (erhoben auf Einfuhren von Schuhen aus China) nach (teilweiser) Nichtigerklärung der VO Nr. 1472/2006. Gilt die Frist des Art. 236 Abs. 2 ZK für den Zollschuldner (Importeur) auch, wenn auf Betreiben des Exporteurs die Antidumpingverordnung durch den EuGH für (teilweise) nichtig erklärt worden ist? Bewirkt die Klageerhebung des Exporteurs vor dem EuGH zugleich eine Hemmung bzw. eine Unterbrechung der Dreijahresfrist des Art. 236 Abs. 2 VO Nr. 1472/2006 für den Importeur? Ist Art. 236 ZK als sekundäre Rechtsnorm teilweise ungültig, insoweit als ein primärer unionsrechtlicher Erstattungsanspruch der Anwendung dieser Vorschrift auf bestimme Sachverhalte entgegensteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 21.09.2017
Vorinstanz/AZ: 4 K 78/16 (2)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 23 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2019
Erledigungs-Az: VII R 35/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet