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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 33/97 |
§§: | InvZulG § 5 Abs. 2 Nr. 1a J: 1993, InvZulG § 3 Satz 2 J: 1993, InvZulG § 2 Satz 2 Nr. 1 J: 1993, AO 1977 § 171 Abs. 10, HandwO § 1, HandwO § 2 Nr. 3, HandwO § 5 Abs. 2 Nr. 1 J: 1993 |
Schlagwörter | Handwerksrolle, Bindung, Zeitpunkt, Grundlagenbescheid, Geringwertiges Wirtschaftsgut, Rückbeziehung, Rückwirkung, Gemischte Tätigkeit |
Rechtsfrage: | Kfz-Handel mit angeschlossener Kfz-Werkstatt; Handwerksrolleneintrag mit Handwerk "Kfz-Mechaniker"; überwiegender Umsatz im Handelsbetrieb; Kauf von 51% der GmbH-Anteile (am 5.9.1994 rückwirkend zum 1.1.1994) durch den allein gebietsansässigen Restgesellschafter: - Revision des FA: a) Ist für die Grundzulage die Einteilung nach der Systematik der Wirtschaftszweige maßgebend, oder ist bei Mischbetrieben allein auf den Handwerksrolleneintrag abzustellen? b) Handwerksrolleneintrag als handwerklicher Nebenbetrieb i.S. § 2 Nr. 3 HandwO ohne Bindungswirkung? Wirkt nur die Eintragung gem. § 1 HandwO (als Vollhandwerk) als Grundlagenbescheid? c) Unterlassene Prüfung des Eintragungsinhalts als Verfahrensmangel? - Revision der Klägerin: a) Bindungswirkung durch Handwerksrolleneintrag gem. § 171 Abs. 10 AO 1977; daher Anspruch auf erhöhte InvZul? b) Unmaßgebliche Rückwirkung wegen Kauf der 51% Gesellschaftsanteile, da für § 5 Abs. 2 Nr. 1c InvZulG 1993 der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Anschaffungszeitpunkt der Wirtschaftsgüter maßgeblich ist? c) Piezozange (GWG?) als nicht selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 289/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.09.1999 |
Erledigungs-Az: | III R 33/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 24 49 |