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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 37/04
§§: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 3 Nr. 45, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStR R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6
Schlagwörter Sachbezug, PKW-Überlassung, 1 v.H.-Regelung, Navigationsgerät, Kommunikationsgerät, Sonderausstattung, Kraftfahrzeug
Rechtsfrage: Gehören zur Bemessungsgrundlage bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitnehmer nach der 1 v.H.-Regelung auch die Anschaffungskosten eines in das Fahrzeug werksseitig eingebauten Navigationsgeräts oder handelt es sich bei der Anlage um ein Telekommunikationsgerät i.S. des § 3 Nr. 16 Telekommunikationsgesetz, dessen Überlassung durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 45 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegt? Ist das Gerät wegen der fehlenden selbständigen Nutzbarkeit ein wesentlicher Bestandteil des Autos i.S. des § 93 BGB? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.06.2004
Vorinstanz/AZ: 18 K 879/03 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 34 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2005
Erledigungs-Az: VI R 37/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 25 40