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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 41/09 (BFH) |
§§: | EStG § 38 Abs. 1 Satz 3, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 |
Schlagwörter | Abschlussgebühr, Bausparkasse, Dritter, Verzicht, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Stellt der Verzicht eines Dritten auf die sonst üblichen Gebühren für den Abschluss eines Bausparvertrages durch Bankmitarbeiter einen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG erkennbaren geldwerten Vorteil dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 307/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1749 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 30 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.05.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 41/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 20 98 |