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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 34/07 (BFH)
§§: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42 d
Schlagwörter PKW-Überlassung, Privatnutzung, 1 v. H.-Regelung, Kombinationskraftwagen, LKW, Sachbezüge
Rechtsfrage: Ist bei der unentgeltlichen Überlassung eines nach dem Kraftfahrzeug- oder Straßenverkehrssteuerrecht im Kraftfahrzeugschein als Lastkraftwagen klassifizierten Kombinationskraftwagen (hier: als Monteur- und Werkstattwagen genutzter zweisitziger Opel Combo Kastenwagen mit Materialschränken und -fächern) bei fehlenden Aufzeichnungen immer auch von einer Privatnutzung auszugehen und daher ein geldwerter Vorteil nach der 1 %-Regelung und ggf. auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn anzusetzen? Scheidet dies bei Nutzung eines Lkw grundsätzlich aus, weil ein solches Fahrzeug nur zum Transport von Gütern, nicht aber zum Transport von Personen eingerichtet und bestimmt ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 01.12.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 81/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 18 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2008
Erledigungs-Az: VI R 34/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 14