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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 39/97
§§: FGO § 68, AO 1977 § 123, AO 1977 § 124, AO 1977 § 122, FGO § 90a
Schlagwörter Klageänderung, Zustellung, Bevollmächtigter, Gerichtsbescheid, Mündliche Verhandlung
Rechtsfrage: 1. Ist die Klage unzulässig, weil der Kläger den geänderten Steuerbescheid (die Änderung bezog sich ausschließlich auf die Hinzufügung des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages) nicht nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat? 2. Darf der während des laufenden Klageverfahrens geänderte Steuerbescheid an die Prozeßbevollmächtigte zugestellt werden, wenn diese nicht generell zum Empfangsbevollmächtigten bestellt wurde? 3. Darf das FG nach Erlaß eines Zwischengerichtsbescheides (wegen der Frage der Verjährung) einen neuerlichen Gerichtsbescheid (über die gesamte Klage) erlassen? 4. Bedeutet der Erlaß eines Gerichtsbescheides durch das FG nach Absetzung des Verhandlungstermins eine Überraschungsentscheidung, weil dadurch der mündliche Vortrag bei der einzigen Tatsacheninstanz verhindert wird? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 11.04.1997
Vorinstanz/AZ: V 26/91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.07.1998
Erledigungs-Az: IV R 39/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 21 42