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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 67/04 |
§§: | EigZulG § 9 Abs. 3, EigZulG § 9 Abs. 4, EigZulG § 19 Abs. 5, EnEV § 19 |
Schlagwörter | Eigenheimzulage, Ökokomponente, Ökozulage, Zusatzförderung |
Rechtsfrage: | Ökologische Zusatzförderung bei genehmigungsfreien Bauvorhaben: Ist für ein gem. § 67 BauO NRW genehmigungsfrei errichtetes Einfamilienhaus, für das die beim Bauamt vorzulegenden Unterlagen am 30.1.2002 eingereicht worden sind, die ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG zu gewähren, obwohl das Gebäude nicht nach der Wärmeschutz-VO vom 16.8.1994, sondern nach den Anforderungen der ab dem 1.2.2002 geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) errichtet wurde? Ist die Vorschrift des § 19 EnEV, die den Übergang von der Wärmeschutz-VO zur EnEV regelt, für unter § 67 BauO NRW fallende Bauvorhaben lückenhaft und deshalb dahingehend auszulegen, dass die Einreichung von Bauvorlagen als "Stellung eines Bauantrags oder die Erstattung einer Bauanzeige" i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EnEV zu behandeln oder als "Beginn der Bauausführung" i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2 EnEV zu verstehen ist, mit der Folge, dass die EnEV dann nicht gilt, wenn die Bauvorlagen vor dem 1.2.2002 eingereicht worden sind? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2027/03 EZ |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 11 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2006 |
Erledigungs-Az: | IX R 67/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 03 54 |