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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 37/13 (BFH)
§§: UStG § 3 Abs. 9 a Nr. 2, UStG § 10 Abs. 1 Satz 1, UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27, Richtlinie 2006/112/EG Art. 395
Schlagwörter Sonstige Leistung, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage, Kantine, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: Bemessungsgrundlage für an Arbeitnehmer verbilligt abgegebene Essensmarken: Sind die sonstigen Leistungen, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer durch die verbilligte Abgabe von Essensmarken bei von einem Subunternehmer betriebener Kantine erbringt, nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen oder ist die sog. Mindestbemessungsgrundlage in Höhe der für die Umsätze tatsächlich entstandenen Kosten anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 05.08.2013
Vorinstanz/AZ: 5 K 3191/10 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 2046
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 02 26
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision