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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 43/14 (BFH) |
§§: | EStG § 3 Nr. 26, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Nebenberufliche Tätigkeit, Freibetrag, Strafverteidigungskosten, Werbungskosten, Private Lebensführung |
Rechtsfrage: | Kann für eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit in Form der Erstellung von Lehrbriefen der von der Rechtsprechung für die Anerkennung eines Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG geforderte "persönliche Kontakt" als Merkmal einer "vergleichbaren Tätigkeit" durch einen rein schriftlichen ersetzt werden? - Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Liegt ein ausreichender beruflicher Zusammenhang vor, wenn die ggf. strafbare Handlung "in Ausübung" der individuellen beruflichen Tätigkeit begangen wurde (Abgrenzung: nur "bei Gelegenheit" der Berufstätigkeit)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.02.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 926/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1662 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 31 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2016 |
Erledigungs-Az: | VIII R 43/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 05 84 |