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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 9/05
§§: AO 1977 § 165 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 3, BGB § 133
Schlagwörter Vorläufigkeitsvermerk, Auslegung, Sonderausgabe, Vorwegabzug, Kürzung
Rechtsfrage: Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks: Erstreckt sich der Vermerk, nach dem die Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt wird, auch darauf, ob der Steuerpflichtige zum Sonderausgabenabzug mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt ist (einfachgesetzliche Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG) oder ist er inhaltlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit beschränkt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.02.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 396/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.05.2006
Erledigungs-Az: X R 9/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 34 96