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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 52/06 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO 1977 § 150 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Veranlagung, Frist, Erklärung, Vordruck |
Rechtsfrage: | Genügt es dem Formerfordernis für eine fristwahrende Antragsveranlagung, wenn lediglich der unterschriebene Mantelbogen rechtzeitig beim FA eingeht, weil im Gesetz nur von dem Begriff "Antrag" die Rede ist und nicht von einer mit allen Anlagen versehenen Steuererklärung, die dem FA die sofortige Veranlagung ermöglichen soll (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2006 VI R 15/02, BFH/NV 2006 S. 1980)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 956/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1521 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 39 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 52/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 52/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. Das Verfahren VI R 52/06 wurde wieder aufgenommen. - Erledigung der Hauptsache |