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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 32/05
§§: KStG § 47 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, AO 1977 § 42, FGO § 45 Abs. 2, FGO § 68, FGO § 46, FGO § 47, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Körperschaftsteuerguthaben, Anrechnung, Gestaltungsmissbrauch, Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren, Untätigkeit, Klageänderung, Rücklagenmanagement
Rechtsfrage: 1. Besteht bei Ergehen eines erstmaligen Steuerbescheides nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage eine Wahlmöglichkeit entweder das Klageverfahren fortzusetzen (gegen den zwischenzeitlich ergangenen Steuerbescheid) oder gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und das Klageverfahren für erledigt zu erklären? - 2. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch in einer besonderen Form des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird in den Genuss von Körperschaftsteuerguthaben zu gelangen, obwohl die Dividenden nicht mit zur Verfügung gestelltem Kapital (tatsächlich) erwirtschaftet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.03.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 00 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.01.2006
Erledigungs-Az: I R 32/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet