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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 48/05
§§: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
Schlagwörter Gewerbeertrag, Kürzung, Grundstücksverwaltung, Ausschließlichkeit
Rechtsfrage: Verwaltet eine Personengesellschaft, die (nur) kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG der Gewerbesteuer unterliegt, auch dann "ausschließlich" eigenen Grundbesitz, wenn sie durch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht genannte und - für sich gesehen - nicht gewerbliche Hilfs- oder Nebengeschäfte im Dienste der Grundstücksverwaltung tätigt oder ist in diesem Fall die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zu gewähren? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.05.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 597/02 G
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1792
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 46 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.10.2006
Erledigungs-Az: VIII R 48/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet