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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 7/10 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 5, GG
Schlagwörter Erststudium, Werbungskosten, Verfassungswidrigkeit, Gleichheit, Nettoprinzip, Rückwirkungsverbot
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG? Ist § 12 Nr. 5 EStG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 25.11.2009
Vorinstanz/AZ: 5 K 193/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 10 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.07.2011
Erledigungs-Az: VI R 7/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 26 72