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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 135/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6,7, EStG § 11 Abs 1
Schlagwörter Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Zufluß
Rechtsfrage: Ermittlung des Grenzbetrages für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Sind Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) im Rahmen des ganzjährig bestehenden Ausbildungsdienstverhältnisses bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge anteilmäßig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen, oder mit dem vollen Betrag dem Zuflußzeitraum zuzurechnen? Zum Zuflußzeitpunkt zuviel gezahlter Vergütung nach Beendigung der Ausbildung im Dezember und Verrechnung mit laufendem Arbeitslohn im Februar des nächsten Jahres. - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 21.04.1999
Vorinstanz/AZ: II 365/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2000
Erledigungs-Az: VI R 135/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 07 55