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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 44/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbauseinandersetzung, Schuldübernahme |
Rechtsfrage: | Erbauseinandersetzung: Ist die vom Kläger an seine Schwester anlässlich einer vorgezogenen Erbauseinandersetzung geleistete Zahlung von rd. 293.000 DM, mit der die der Schwester entgehenden Mieteinnahmen abgegolten werden sollten, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (vorzeitiges Alleineigentum und damit vorzeitige alleinige Vereinnahmen der Mieten durch den Kläger) oder ist die Zahlung Teil der Erbauseinandersetzung und deshalb der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zuzuordnen (weil lediglich die im Testament für den 31.12.1996 vorgesehene Auseinandersetzung zeitlich - auf den 31.12.1990 - vorgezogen, die Erbquoten aber nicht verändert, sondern nur die durch die vorgezogene Auseinandersetzung bedingten Veränderungen ausgeglichen wurden)? Unterlassene rechtliche Würdigung einer Zeugenaussage durch das FG als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 und 2 FGO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 323/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 06 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2006 |
Erledigungs-Az: | IX R 44/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 11 18 |