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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 4/11 (BFH) | 
| §§: | EStG § 3 c Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Betriebsausgabe, Tochtergesellschaft, Miete, Verzicht, Halbabzugsverbot | 
| Rechtsfrage: | Führt ein aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber einem Tochterunternehmen ausgesprochener Mietverzicht zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs hinsichtlich der mit der Nutzungsüberlassung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.09.2009 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 1486/08 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 861 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 09 92 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 28.02.2013 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 4/11 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 16 76 | 
