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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 70/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Wohnbereich, Keller |
Rechtsfrage: | Sind die Kosten für einen im Keller des eigengenutzten Einfamilienhauses separat nur für die Unterbringung von Fachliteratur und anderer Arbeitsmittel benutzten Zweitraum in dem begrenzt abziehbaren Betrag für das "eigentliche" Arbeitszimmer enthalten oder sind die anteiligen Kosten hierfür -wie Aufwendungen für Arbeitsmittel- unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar, weil in dem "Archivraum" keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 8466/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 77 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.09.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 70/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 07 27 |