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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 38/08 (BFH)
§§: AO § 181 Abs. 3 Satz 2, AO § 181 Abs. 5 Satz 1, AO § 181 Abs. 5 Satz 2, AO § 171 Abs. 3 a Satz 1, AO § 351 Abs. 2, BewG § 138 Abs. 5 Satz 3
Schlagwörter Grundbesitzwert, Änderungsvorschrift, Feststellungsfrist, Ablaufhemmung, Bindungswirkung
Rechtsfrage: Kann der Hinweis i.S.v. § 181 Abs. 5 S. 2 AO durch einen Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren nachgeholt werden? - Handelt es sich um eine die Ablaufhemmung beendende unanfechtbare Entscheidung i.S.v. § 171 Abs. 3 a S. 1 AO, wenn während eines Einspruchsverfahrens gegen einen Folgebescheid (Erbschaftsteuerbescheid) erstmals ein bindender, geänderter Feststellungsbescheid ergeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.06.2008
Vorinstanz/AZ: 11 K 588/07 BG
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 34 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.02.2010
Erledigungs-Az: II R 38/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 18 04