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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 19/98 |
§§: | FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, EMRK Art. 6 |
Schlagwörter | Verfahrensdauer, Feststellungslast, Beweislastumkehr |
Rechtsfrage: | Überlange Verfahrensdauer (nahezu 8 Jahre bis zum Erlaß eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 2 FGO) als Verfahrensmangel (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) - Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer auf die Würdigung der Tatsachenfeststellungen durch das FG - Mehrfacher Wechsel der Besetzung des FG-Senats - Umkehr der Beweislast bei Beweisnotstand infolge überlanger Verfahrensdauer (hier: fehlende Möglichkeit, die bei Prozeßbeginn bereits 83 Jahre alte Hauptzeugin mündlich zu vernehmen, da diese rd. 4 1/2 Jahre nach Klageerhebung verstorben ist)?- Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 320/89 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.02.1999 |
Erledigungs-Az: | IX R 19/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 18 96 |