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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-432/10 (EuGH)
§§: ZK Art. 221 Abs. 1, Abs. 3, ZK Art. 202. Abs. 1, Abs. 3, ZK Art. 43, ZK Art. 5, ZK Art. 38, ZK Art. 39, ZK Art. 40, ZK Art. 41, ZK Art. 177, ZKDVO Art. 199
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollkodex, Zollschuldner, Abgabenbetrag, Schiff, Reederei, vorschriftswidriges Verbringen, Zollanmeldung
Rechtsfrage: a) Zu Art. 221 ZK: 1. Sind Art. 221 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex (ZK) i.d.F. vor der Änderung durch Art. 1 Abs. 17 der VO (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2000 so zu verstehen, dass ein Dokument, in dem der Abgabenbetrag genannt und das dem Zollschuldner von den Zollbehörden zur Kenntnis gebracht wird, nur dann als Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner i.S. von Art. 221 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 3 ZK angesehen wird, wenn der Abgabenbetrag von den Zollbehörden buchmäßig erfasst worden war, bevor er mit dem vorgenannten Dokument dem Schuldner zur Kenntnis gebracht worden ist? - 2. Führt ein Verstoß gegen Art. 221 Abs. 1 ZK, wonach die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld ihrer Mitteilung vorausgehen muss, in dem Sinne, dass feststeht, dass die Mitteilung der Zollschuld (2.7.2004) vor der buchmäßigen Erfassung (zweites Quartal 2005) erfolgte, dazu, dass das Recht der Verwaltung auf Nacherhebung verfällt? - 3. Muss Art. 221 Abs. 1 ZK in dem Sinne ausgelegt werden, dass keine rechtsgültige Mitteilung einer Zollschuld an einen mutmaßlichen Zollschuldner erfolgen kann, wenn der Beweis für eine vorhergehende buchmäßige Erfassung der Zollschuld nicht erbracht werden kann? - 4. Muss die Mitteilung einer Zollschuld an den Zollschuldner i.S. von Art. 221 Abs. 1 ZK ohne eine dieser Mitteilung vorausgehende buchmäßige Erfassung der Zollschuld als unwirksam oder nicht existent angesehen werden, so dass die Zollschuld von den Zollbehörden nicht erhoben werden kann, es sei denn, dass später, nach der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld eine neue Mitteilung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erfolgt ist? - b) Zu Art. 202 ZK: 1. Muss Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK so ausgelegt werden, dass einfuhrabgabenpflichtige Waren allein deshalb vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weil diese Waren bei der summarischen Anmeldung nach Art. 43 ZK unter einer falschen Bezeichnung angegeben werden, obwohl Art. 202 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK ausschließlich auf die Art. 38 bis 41 und Art. 177 zweiter Gedankenstrich ZK verweist und nicht auf Art. 43 ZK, sich die Verpflichtung nach Art. 199 ZKDVO in Bezug auf die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben nur auf die Zollanmeldung und nicht auf die summarische Anmeldung bezieht, es der Person, die die summarische Anmeldung vornehmen muss, praktisch und rechtlich unmöglich ist, zu überprüfen, welche Waren sich in den Containern befinden? - 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Muss Art. 202 Abs. 3 ZK so ausgelegt werden, dass eine Person (der Schiffsagent), die die summarische Anmeldung im Namen und für die Rechnung ihres Auftraggebers (der Reederei) abgibt, allein wegen der Angabe einer falschen Bezeichnung in der summarischen Anmeldung als "Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat", i.S. des ersten Gedankenstrichs dieser Vorschrift angesehen wird? - 3. Falls Frage 2 verneint wird: Muss Art. 202 Abs. 3 ZK so ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 24 § 2 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen entgegensteht, wonach eine Person, die im Namen und für die Rechnung einer anderen Person eine summarische Anmeldung abgegeben hat, automatisch zum Schuldner der Zollschuld wird, ohne dass die betreffende Person die Möglichkeit erhält, nachzuweisen, dass sie an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware nicht beteiligt war und nicht wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurde? - 4. Muss Art. 5 ZK so ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 24 § 2 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen entgegensteht, die verhindert, dass von der direkten Vertretung, d. h. der Vertretung durch eine Person, die im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers auftritt, Gebrauch gemacht wird, weil diese Person im Fall einer summarischen Anmeldung mit Angabe einer falschen Bezeichnung automatisch für die Zollschuld haftbar gemacht wird? - 5. Muss, wenn eine summarische Anmeldung mit Angabe der verbrachten Ware unter einer falschen Bezeichnung abgegeben wird, wodurch eine Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK entsteht, die Person, die die summarische Anmeldung erstellt und unterzeichnet hat, sei es als direkter oder als indirekter Vertreter der Person, die die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, als Verursacher des vorschriftswidrigen Verbringens der Ware und somit als Zollschuldner i.S. von Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK angesehen werden, wenn sie sich für die Einreichung der summarischen Anmeldung nur auf die Angaben gestützt hat, die ihr vom Kapitän des Schiffes, mit dem die Ware in die Gemeinschaft verbracht wurde, zur Verfügung gestellt worden sind, und es ihr in Anbetracht der enormen Menge von Containern an Bord des Schiffes, die im Ankunftshafen abgeladen werden sollten, tatsächlich unmöglich war, den Inhalt der bei den Zollbehörden gestellten Container daraufhin zu überprüfen, ob er tatsächlich mit dem ihr zur Verfügung gestellten Dokumenten, auf deren Grundlage die summarische Anmeldung erstellt wurde, übereinstimmte? - 6. Müssen der Kapitän des Schiffes und das Schifffahrtsunternehmen, das er vertritt, als Verursacher des vorschriftswidrigen Verbringens der Ware in die Gemeinschaft und infolgedessen als Zollschuldner i.S. von Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK angesehen werden, wenn auf der Grundlage der Angaben des Kapitäns durch dessen Vertreter eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, in der die verbrachte Ware unter einer unrichtigen Bezeichnung angegeben wurde, wodurch nach Art. 202 Abs. 1 ZK eine Zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens der Ware in die Gemeinschaft entstanden ist? - 7. Falls die fünfte und/oder die sechste Frage verneint werden: Können die in der fünften und/oder der sechsten Frage genannten Personen unter den gegebenen Umständen als Zollschuldner i.S. von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK angesehen werden?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 301 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.01.2011
Erledigungs-Az: Rs C-432/10