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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 74/06 |
§§: | AO § 110, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Wiedereinsetzung, Jahresfrist |
Rechtsfrage: | Rechtfertigt die Unkenntnis der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist für eine Antragsveranlagung der steuerlich nicht vertretenen Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Finanzbehörden an ihrem bisherigen Wohnort üblicherweise die Steuererklärungen sogar schriftlich von ihnen angefordert haben, wohingegen das nach dem Umzug zuständige Finanzamt nicht an die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung für das Streitjahr erinnert hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 22.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10270/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 34 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.04.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 74/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 74/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. - Erledigung der Hauptsache |