
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 60/95 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 40 Abs. 3, AStVO § 1, AStVO § 3, FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 1 |
Schlagwörter | Lohnzuschlag, Treueprämie, Arbeitslohn, Beitrittsgebiet, Verfahrensmangel |
Rechtsfrage: | 1.Sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von in 1990 gezahlten Gießereizuschlägen an Verwaltungsangestellte und Küchenkräfte nach § 3 AStVO gegeben, wenn dieser Personenkreis in dem ab 1.3.1990 maßgebenden Rahmenkollektivvertrag nicht als begünstigte, der Produktion dienende Berufsgruppe aufgeführt ist? - 2.Zur Steuerfreiheit von an die Arbeitnehmer für den Zeitraum 1.7.1990 bis 31.3.1991 im Juni 1991 gezahlte Treueprämien, wenn nach den Bestimmungen des Einigungsvertrags, wegen fehlender tarifvertraglicher Regelungen, die bisherigen, die Steuerfreiheit der Treueprämien garantierenden Rahmenkollektivverträge weiter gültig sind. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.05.1994 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 22/93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.07.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 78/94, VI R 60/95 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - teilweise Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 51 13 |