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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 44/04
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 278, EStG § 16
Schlagwörter Änderung, Grobes Verschulden, Sachverständiger, Irrtum, Fahrlässigkeit
Rechtsfrage: Änderung aufgrund neuer Tatsache: Führt das Übersehen einer Grundbucheintragung in Abt. II (Nichtberücksichtigung einer Veräußerungsbeschränkung wegen eines bedingten Rückübertragungsanspruchs) bzw. der Irrtum des vom Kläger bestellten Gutachters zu einem groben Verschulden des Klägers? Ist ein evt. dem Kläger zuzurechnendes Verschulden auch deshalb unbeachtlich, da das Finanzamt von den erklärten Werten abgewichen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 14.09.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 318/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 01 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.11.2006
Erledigungs-Az: III R 44/04