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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V B 129/00 |
§§: | UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 4 Nr. 12 S. 2, UStG 1993 § 3 Abs. 9 |
Schlagwörter | Angelsportverein, Bootsliegeplatz, Mitglied, Leistung, Gebühren |
Rechtsfrage: | Ist die Überlassung von Bootsliegeplätzen an Mitglieder eines Angelsportvereins gegen gesonderte Bootsstandsgebühren, die zusätzlich zum allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben werden, eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vereins i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1993 an seine Mitglieder? |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 28.03.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5256/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 897 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 80 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.01.2001 |
Erledigungs-Az: | V B 129/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 09 76 |