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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 2/15 (BFH) |
§§: | EStG § 2 a Abs. 4 Nr. 2, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 2, DBA-Italien, EG Art. 43, AEUV Art. 49, EG Art. 56, AEUV Art. 63 |
Schlagwörter | Verlustabzug, Ausländische Einkünfte, Nachversteuerung, Betriebsstätte, Rückwirkung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, EG, EU |
Rechtsfrage: | Ist die Rückwirkung des § 2 a Abs. 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 (vom 20.12.1999) und dementsprechend die Nachversteuerung von Vorverlusten, die auf eine in Italien belegene Betriebsstätte entfallen, infolge der Veräußerung von Anteilen der diese Betriebsstätte unterhaltenden Personengesellschaft, verfassungsgemäß? Verstößt die Regelung des § 2 a Abs. 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit oder Kapitalverkehrsfreiheit? Abzugsfähigkeit sog. "finaler" Betriebsstättenverluste? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 866/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 537 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 2/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 08 41 |