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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 45/07 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Drittaufwand, Erhaltungsaufwand, Renovierung, Modernisierung |
Rechtsfrage: | Drittaufwand in Fällen des abgekürzten Vertragswegs als Werbungskosten - Sind Aufwendungen eines Dritten dem Steuerpflichtigen nicht nur im Fall des abgekürzten Zahlungswegs zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen die geschuldete Zahlung auch selbst leistet (im Streitfall hat die Mutter des Klägers Erhaltungsarbeiten an einer dem Kläger gehörenden Wohnung mit den Handwerkern im eigenen Namen, aber im Interesse des Klägers und nach Rücksprache mit dem Kläger abgeschlossen und die vereinbarte Vergütung an die Handwerker entrichtet)? - Revision vom FG wegen des BMF-Nichtanwendungserlasses vom 9.8.2006 IV C 3 Satz 2211 - 21/06, BStBl I 2006 S. 492, zugelassen - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 243/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.01.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 45/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 12 32 |