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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 22/13 (BFH) |
| §§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 367 |
| Schlagwörter | Lohnsteuer-Außenprüfung, Neue Tatsache, Bestandskraft, Ruhen des Verfahrens, Ermittlungspflicht |
| Rechtsfrage: | Sind in den Fällen der sog. Massenrechtsbehelfsverfahren die Ermittlungspflichten des Finanzamts auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag begrenzt, sodass anderweitige Tatsachen weiterhin neu i.S. des § 173 AO bleiben können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 19.03.2013 |
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 518/11 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 31 49 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.12.2014 |
| Erledigungs-Az: | VI R 22/13 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |