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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 22/09 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 2 |
Schlagwörter | Anschaffungskosten, Betriebsvermögen, Anteilsveräußerung, Entnahme, Teilwert |
Rechtsfrage: | Ermittlung des Veräußerungsgewinns: Ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG auch dann der Teilwert der zuvor aus dem Sonderbetriebsvermögen II entnommenen Anteile anzusetzen, wenn bei der Entnahme die Besteuerung der im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven unterblieben ist und die Nachholung der Besteuerung an der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Gewinnfeststellung scheiterte? Sind bei § 17 EStG die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie der BFH zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufgestellt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2503/07 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 23 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 22/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 19 28 |